Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines

(1) Für alle Bestellungen und Aufträge gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen der Z Bau GmbH & Co. KG (nachfolgend Auftraggeber), und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer in seinem Angebot, durch Auftragsbestätigung, bei Lieferung oder in anderer Art und Weise andere Bedingungen entgegenhält. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben deren Gültigkeit ausdrücklich und schriftlich bestätigt.

(2) Stillschweigen gegenüber etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt das Erbringen der Vertragsleistung kein stillschweigendes Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dar.

(3) Soweit Angebote ausdrücklich als freibleibend bezeichnet werden, kommt ein Vertrag erst durch eine Auftragsbestätigung in Textform des Auftragsnehmers zustande oder durch Auslieferung der bestellten Ware.

§ 1 Angebote

(1) Angebote sind für den Auftraggeber unverbindlich und kostenlos einzureichen.

(2) Dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte oder von ihm nach Angaben des Auftraggebers gefertigte Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwendet werden. Sie sind dem Auftraggeber unaufgefordert nach Erledigung der Anfrage oder nach Ausführung der bestellten Lieferung unverzüglich zu übergeben bzw. sind zu löschen. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 2 Bestellungen/Vertragsabschluss/einseitige Erklärungen

(1) Bestellungen und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber in Textform abgegeben oder bestätigt werden.

(2) Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, unter Angabe der Bestellnummer, des Bestelldatums, der Menge, des Preises und des Lieferdatums schriftlich die Annahme der Bestellung zu bestätigen. Auftragsbestätigungen sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Bestellung zuzusenden. Sollte die Bestätigung nicht innerhalb dieser Frist eingehen, ist der Auftraggeber zum Widerruf des Auftrags berechtigt.

(3) Bestätigt der Auftragnehmer eine Bestellung mit abweichenden Bedingungen, so bedarf es einer gesonderten schriftlichen Annahme durch den Auftraggeber.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 3 Preise

(1) Die Preise sind Festpreise, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt ausdrücklich von uns bestätigt ist, und schließen die Vergütung für alle dem Lieferanten mit diesem Auftrag übertragenen Lieferungen und Leistungen ein; Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine gesonderte Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Der vereinbarte Kaufpreis/ Leistungspreis schließt die Lieferung „frei Haus“ sowie „frei Baustelle“ einschließlich Kranentladung, Verpackung sowie Übernahme der Transportversicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer ein.

(3) Preiserhöhungen müssen von uns anerkannt werden. Offensichtliche Irrtümer sowie Schreib- und Rechenfehler begründen keine Verbindlichkeit für uns.

§ 4 Liefergegenstand

(1) Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung ist unsere Bestellung maßgebend.

(2) Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Auftragnehmer verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich in Textform hinzuweisen. Für vom Auftragnehmer erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt er auch dann allein verantwortlich, wenn diese vom Auftraggeber genehmigt werden.

(3) Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und soweit CE, DIN, DIN-EN, SCC(p):2011, BGVA3 oder ihnen gleichzusetzenden Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind in jedem Fall so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Vorschriften, Regeln und Grundsätzen der DGUV, insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe (Gefahrstoffverordnung- GefStoffV), Unfallverhütung, Emissionsschutz und Arbeitsstättenschutzrichtlinien, genügen sowie den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.

(4) Für die Gewichtsermittlung gelten die von unseren Mitarbeitern auf unseren Werkswaagen ermittelten Eingangsgewichte. Soweit ein Verwiegen bei uns nicht möglich ist, gelten die bahnamtlichen auf dem Frachtbrief nachgewiesenen oder bei LKW-Anlieferung die von einer öffentlichen Waage ermittelten Gewichte. Ist ein Verwiegen des Liefergegenstandes nicht möglich, so hat der Lieferant das Konstruktionsgewicht nachzuweisen. Die Kosten hierfür sind in den Kaufpreis mit einzubeziehen.

§ 5 Liefertermine, Vertragsstrafe

(1) Die vereinbarten Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Ist statt eines Liefertermins ein Zeitraum bestimmt, in welchem die Lieferung zu erfolgen hat, ist spätestens am letzten Tag des Zeitraumes zu liefern. Ist ein Zeitraum für mehrere Lieferungen bestimmt, ist jeweils sofort nach Abruf durch uns, zu liefern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich über die Warenannahmezeiten der einzelnen von ihm zu beliefernden Leistungsorte rechtzeitig vorab zu informieren. Warenanlieferungen außerhalb der Annahmezeiten können abgewiesen werden und gelten nicht als fristwahrend.

(2) Der Auftragnehmer ist ohne besondere Vereinbarung im Einzelfall nicht zur vorfristigen Lieferung berechtigt. Bei Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind wir berechtigt, zu Lasten und auf Risiko des Auftragnehmers die Ware zu retournieren oder bis zum vereinbarten Liefertermin zwischenzulagern.

(3) Wird eine Überschreitung des Liefertermins erkennbar, hat der Auftragnehmer uns unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer in Textform zu unterrichten. Durch eine solche Mitteilung wird der Auftragnehmer nicht von seinen Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag befreit; uns verbleiben alle gesetzlichen und vertraglichen Rechte.

(4) Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung. Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Auftraggeber dazu berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. Beruht die Pflichtverletzung nachweislich auf höherer Gewalt im Bereich des Auftragnehmers oder unverschuldeten Arbeitskämpfen; auf mangelnde Selbstbelieferung aus anderen Ursachen kann sich dieser nicht darauf berufen. Die Regelungen in Abs. (5) bleiben unberührt.

(5) Bei Überschreitung des Liefertermins infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe kann der Auftraggeber entweder die Ausführung der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Auftragnehmer daraus Ansprüche erwachsen, oder nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(6) Auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten und sich daraus ergebenden gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber müssen die von ihm geschuldeten Arbeiten ohne Unterbrechung weitergeführt und die vereinbarten Termine eingehalten werden.

§ 6. Ausführungen von Arbeiten in Betriebsstätten und auf Baustellen der Firma Z-Bau GmbH & Co. KG

Personen, die in Erfüllung des Liefervertrages Arbeiten innerhalb des Betriebes und Baustellen, des Auftraggebers ausführen, sind dessen Bestimmungen und Betriebsordnung unterworfen. Diese ist bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Baustellenverantwortlichen einzusehen. Die für das Betreten der Baustellen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Für Schäden jeglicher Art, die diesen Personen auf den Grundstücken oder Baustellen zustoßen, haftet der Auftraggeber nicht, es sei denn, es handelt sich um schuldhaft herbeigeführte Schäden an Körper oder Gesundheit oder durch Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

§ 7 Verpackung, Versand, Entgegennahme

(1) Der Auftragnehmer hat für ausreichende Verpackung des Liefergegenstandes im Rahmen des Handelsüblichen zu sorgen.

(2) Soweit eine gesonderte Vergütung für die Verpackung nicht ausdrücklich vereinbart war, behält der Auftraggeber sich das Recht vor, für den Versand benutztes wertvolles Verpackungsmaterial frachtfrei an die Anschrift des Auftragnehmers zurückzusenden unter Rückbelastung der vollen Mietgebühren oder 2/3 des Verpackungswertes.

(3) Der Versand hat an die vom Auftraggeber, spätesten in angemessener Zeit vor Lieferung, vorgeschriebene Empfangsstelle zu erfolgen. Lieferungen und Frachtkosten welche ganz oder teilweise zu Lasten des Auftraggebers gehen, sind auf die für den Auftraggeber günstigste Versandart und zu den günstigsten Frachttarifen zu befördern, sofern die vereinbarten Leistungen wie z. B. die Transportversicherung dabei eingehalten werden.

(4) Unbeschadet der Preisstellung geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an der vom Auftraggeber angegebenen Empfangsstelle auf ihn über.

(5) Versandanzeigen sind in dreifacher Ausfertigung für jede Empfangsstelle getrennt sofort bei Abgang jeder einzelnen Lieferung einzureichen. Jeder Sendung ist ein Packzettel in neutraler Form beizufügen. In den Versandpapieren sind unsere Bestellnummern anzugeben.

(6) Liegen uns bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor oder sind unsere Bestellnummern in den Versandpapieren nicht richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Auftragnehmers. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten des Auftragnehmers zu verweigern.

(7) Die Entgegennahme des Liefergegenstandes kann der Auftraggeber ferner verweigern, wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige außerhalb seines Willens liegende Umstände, einschließlich Arbeitskämpfe, die Entgegennahme unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.

§ 8 Fertigungsprüfungen/Endkontrollen

(1) Der Auftraggeber behält sich vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werke des Auftragnehmers und seiner Vorlieferanten zu prüfen.

(2) Hat der Auftragnehmer eine Endkontrolle des fertiggestellten Liefergegenstandes im Werk des Auftragnehmers selbst und/oder durch einen von ihm beauftragten Dritten vorbehalten, so ist ihm und/oder dem beauftragten Dritten der Termin zur Endkontrolle in Textform 14 Tage vorher mitzuteilen, es sei denn, dass eine andere Regelung vereinbart ist. Die sachlichen Kosten für Fertigungsprüfungen und Endkontrollen gehen zu Lasten des Lieferanten.

(3) Hat der Auftraggeber die Endkontrolle des fertiggestellten Liefergegenstandes durch einen Dritten vorgeschrieben, so hat der Auftragnehmer die Endkontrolle durch den Dritten für den Auftraggeber kostenfrei zu veranlassen und das Kontrollergebnis unverzüglich, spätestens mit den Versandpapieren, zuzuleiten.

(4) Die Fertigungsprüfungen und die Endkontrolle entbinden den Auftragnehmer nicht von seinen Erfüllungs- und Gewährleistungsverpflichtungen gemäß nachstehendem §12.

§ 9 Rechnungslegung und Zahlung

(1) Der in der Bestellung aufgeführte Preis ist bindend. Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“, inklusive Kranentladung und Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf gesonderter Vereinbarung.

(2) Die vom Auftraggeber bestellten Mengen sind in der Regel aus den Massen eines Leistungsverzeichnisses abgeleitet, welches im Vertragsverhältnis zwischen ihm und dessen Kunden, der vom Auftraggeber zu erstellenden Bauleistungen gilt. Die tatsächlich benötigten Mengen sind abhängig von den Bedingungen des konkreten Bauvorhabens und können sich daher entsprechend des tatsächlichen Bedarfs erhöhen oder vermindern. Bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der letzten Lieferung garantiert uns der Auftragnehmer, dass für das in der Bestellung genannte Bauvorhaben von uns bestellte zusätzliche Mengen zu keinen höheren Preisen als in der Erstbestellung geliefert werden. Gleichzeitig räumt uns der Auftragnehmer das Recht ein, für das Bauvorhaben nicht benötigte, aber bereits bestellte und gegebenenfalls gelieferte Materialien, die sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden, an den Auftragnehmer zurückzugeben. Der Auftragnehmer zahlt hierfür den vertraglich vereinbarten Preis an den Auftraggeber zurück.

(3) Rechnungen können vom Auftraggeber nur bearbeitet werden, wenn diese entsprechend den Vorgaben in seiner Bestellung, die dort genannte Bestellnummer, die Projektnummer und Kostenstelle angeben. Alle Rechnungen sind unmittelbar nach Lieferung einzureichen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Der Auftraggeber bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt. Die Skontofrist beginnt erst nach vollständiger und mangelfreier Erfüllung durch den Auftragnehmer und nach Zugang einer prüffähigen Rechnung. Nicht prüffähige und ohne vertraglich festgelegte Unterlagen eingehende Rechnungen werden vom Auftraggeber nicht beglichen und zu seiner Entlastung zurückgeschickt.

§ 10 Gewährleistung, Mängelrüge und Gewährleistungszeit

(1) Die Annahmen der Lieferungen/Leistungen erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit, Mangelfreiheit und Tauglichkeit. Der Auftraggeber wird Mängel der Lieferung, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, umgehend rügen. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

(2) Die Mängelgewährleistung des Auftragnehmers, bzw. dessen Garantie besteht bei Sachen, die entsprechend der üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, grundsätzlich für fünf Jahre und sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übergabe sofern nicht im Einzelfall eine längere vereinbart wurde oder sich aus dem deutschen und/oder europäischen oder internationalen Recht sich eine längere ergibt. Dem Auftragnehmer sind die herausragenden Qualitätsanforderungen des Auftraggebers vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen bekannt gemacht worden. Diese erkennt der Auftragnehmer unbedingt als gegen sich an.

(3) Darüber hinaus hat der Auftragnehmer das Bestehen einer ausreichenden Betriebs- sowie Produkthaftpflichtversicherung sowie ggf. Bauwesenversicherung unaufgefordert nachzuweisen und aufrecht zu erhalten, welche mindestens im Rahmen der gesetzlichen Haftungsrisiken angemessene Deckungshöhen aufweisen muss.  Für den Schadensfall wird bereits jetzt ein Auszahlungsanspruch zur Geltendmachung an uns abgetreten und von uns hiermit angenommen.

(4) Soweit ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel der Kaufsache und/oder Leistung vorliegt (dieser trägt im Zweifel die Beweislast u.a. für die Mangelfreiheit), ist der Auftraggeber auch berechtigt, bei Mängeln der Lieferung oder Leistung nach seiner Wahl u.a. kostenlose Ersatzlieferung oder -leistung, Mangelbeseitigung oder Nachbesserung sowie Minderung zu verlangen. Dies gilt auch für Lieferungen oder Leistungen von Mengenbestellungen, bei denen sich die Prüfung aufgrund des großen Umfangs auf Stichproben beschränkt. Eine Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht. In diesem Fall hat der Auftragnehmer die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere auch des Aus- und Wiedereinbaus von Materialien, zu tragen, auch wenn lediglich deren Lieferung vom Auftragnehmer geschuldet war.

Entsprechendes gilt auch für die entstehenden Kosten notwendiger Rechtsvertretung. Ein weiterer Schadensersatzanspruch bleibt uns daneben unbenommen.

(5) Führt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bzw. die Ersatzlieferung oder Leistung nicht innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Auftraggeber u.a. berechtigt, ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, die Minderung des Preises und daneben Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Verzugs und anderem zu verlangen.

(6) In dringenden Fällen, insbesondere zur Vermeidung übermäßiger Schäden, kann der Auftraggeber zur Einhaltung der eigenen Liefer-/Leistungsverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung nach angemessener Fristsetzung sowie Fristablauf selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände sowie Leistungen bei Dritten beschaffen – ohne dass hieraus dazu eine Obliegenheit des Auftraggebers erwächst. Die hierfür erforderlichen Kosten trägt als Aufwendungsersatz der Auftragnehmer, bei schuldhaftem Verstoß.

(7) Wird in Folge unverzüglich angezeigter mangelhafter Lieferung und Leistung bei schuldhaftem Verstoß eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangsprüfung erforderlich, trägt der Auftragnehmer die Kosten. Dies gilt entsprechend auch für etwaige Gutachterkosten eines öffentlich-vereidigten Sachverständigen, eines sog. „Selbständigen Beweisverfahrens“ und/oder für eine etwaige notwendige Rechtsverfolgung.

(8) Der Auftragnehmer trägt die Kosten und Gefahr der Rücksendung, Aussortierung oder Verschrottung mangelhafter Lieferungen. Wird zeitlich ein versteckter Mangel erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände sichtbar, so ist der Auftragnehmer bei schuldhaftem Verstoß verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Kosten, insbesondere Prüf-, Transport-,Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Rechtsvertretungskosten zu tragen. Hierzu gehören des Weiteren auch die Kosten eines erforderlichen Austausches und/oder der Reparatur von Produkten, welche der Auftraggeber oder dessen Kunden – ohne eigenes Verschulden (für welches ggf. der Auftragnehmer beweispflichtig ist) – fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hat sowie die Kosten für Handling und Gewährleistungsabwicklung (Materialnebenkosten).  Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt darüber hinaus vorbehalten.

(9) Ansprüche wegen Mängeln, die innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten sind, einschließlich Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden verjähren, soweit nicht gesetzlich eine verlängerte Frist gilt, frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nachdem der Auftraggeber den Mangel angezeigt hat –sofern keine längere gesetzliche Verjährungsfrist gegeben ist. Bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers gilt eine dreißigjährige Verjährungsfrist.

(10) Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls wiederum Bestandteil dieser in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung.

(11) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber des Weiteren ungekürzt zu. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, für Verzögerungsschaden sowie für Begleitschäden bleibt vorbehalten und besteht auch in jedem Fall stets neben dem Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung.

(12) Keine Verletzung von Rechtsnormen: Der Auftragnehmer sichert ausdrücklich zu und steht unbedingt dafür ein, dass die Ausübung der Einzelverträge keine Rechtsverletzung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien oder sonstigen Bestimmungen irgendeiner offiziellen Stelle bewirken wird. Entsprechendes gilt hinsichtlich etwaiger Urheberrechte, u.a. auch bei von ihm gelieferten Prospekt- oder uns zur Verfügung gestelltem Bildmaterial oder sonstigen Leistungen. Auch diesbezüglich gelten o.g. Haftungs- und Freistellungsregelungen entsprechend.

(13) Gewährleistung bei Rechtsmängeln: Der Auftragnehmer sichert zu, dass alle den Kauf-/Werklieferungsverträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) entgegenstehen.

§ 11 Haftung

(1) Soweit dem Auftraggeber oder einem Dritten wegen einer Lieferung mangelhafter Teile oder der mangelhaften Ausführung einer Dienstleistung oder sonstigen Leistung oder Verletzung von Vertragspflichten oder gesetzlichen Pflichten ein Schaden entsteht, ist der Auftragnehmer bei schuldhaftem Verstoß auch zum Schadensersatz verpflichtet.

(2) Für Maßnahmen des Auftraggebers zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) haftet der Auftragnehmer bei schuldhaftem Verstoß, soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Erzeugnisses oder Leistung verursacht worden ist. Die Beweislast liegt hier beim Auftragnehmer.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für alle von ihm durchgeführten Lieferungen und Leistungen eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer den Risiken der Zuliefererindustrie, des Verbraucherschutzes und der verschärften Produkthaftung angemessenen Deckungssumme für Sach- und Personenschäden einschließlich Rückrufkostendeckung abzuschließen und mindestens 30 Jahre über die Lieferung/Leistung hinaus zu unterhalten. Art und Umfang des Versicherungsschutzes einschließlich der Benennung des Haftpflichtversicherers sind dem Auftraggeber in geeigneter Form jederzeit nachzuweisen. Abweichungen sind im Einzelfall zu prüfen und zu vereinbaren.

§ 12 Subunternehmer

(1) Die Beauftragung von Subunternehmern durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Bereits mit Angebotsabgabe sind sämtliche Leistungen zu benennen, die an Subunternehmer vergeben werden sollen. Soweit dies nicht möglich sein sollte, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber ab Kenntnis der neuen Umstände umgehend in Textform über die beabsichtigte Auftragsvergabe informieren

(2) Auch sofern der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung erteilt hat, haftet der Auftragnehmer vollumfänglich für die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten und Nebenpflichten durch seinen Subunternehmer, ferner für alle durch Subunternehmer verursachten Schäden, Aufwendungen und Einbußen.

§ 13 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist die im Vertrag angegebene Lieferadresse oder, falls eine solche nicht angegeben ist, der Sitz der Firma Z-Bau GmbH & Co. KG.

§ 14 Gerichtsstand/Rechtswahl/Schriftformerfordernis

Sämtliche Willenserklärungen bedürfen der Schriftform.

Willenserklärungen, die telekommunikativ per E-Mail übermittelt werden, erfüllen diese Schriftform.

Die Abtretung von Forderungen gegenüber der Firma Z-Bau GmbH & Co. KG bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung dieser.

Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Entsprechendes gilt für Leistungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers.

Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, soweit sie auf einer anderen Lieferung beruhen.

Der Vertrag und alle sich aus diesem, zu ergebenden Ansprüche, unterliegen unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechtes dem deutschen Recht.

Gerichtsstand ist Meiningen.

Ist für den Erfüllungsort ein anderes Gericht örtlich zuständig, ist die Firma Z-Bau GmbH & Co. KG berechtigt, ihre Ansprüche auch bei diesem Gericht geltend zu machen.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig sein oder ungültig werden, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt sein. Anstelle der ungültigen oder ungültig werdenden Bestimmung tritt diejenige gesetzlich zulässige, die dem ursprünglichen Willen der Parteien oder dem wirtschaftlichen Zweck dieser Vereinbarung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Lücke.

Stand: 10.05.2020

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